Sogenannte Kontraindikationen oder Gegenanzeigen sind Kriterien oder Umstände, die die Anwendung eines bestimmten Medikaments oder einer Therapie verbieten oder nur unter strenger Abwägung der Risiken zulassen. Wird eine Kontraindikation missachtet, können sich daraus erhebliche gesundheitliche Schädigungen für den Patienten ergeben.1 Auch bei Impfungen können Kontraindikationen vorliegen, die eine Durchführung ausschließen oder erschweren. Handelt es sich um eine potenziell gefährliche Erkrankung wie etwa COVID-19, Kinderlähmung oder Masern, sind Betroffene auf den Herdenschutz angewiesen, das heißt darauf, dass sich genügend andere Menschen impfen lassen, sodass auch sie geschützt sind.
Nicht geimpft werden sollten Menschen, die …2
… akut an einer Infektion erkrankt sind. Die Impfung kann jedoch nachgeholt werden, sobald der Patient wieder gesund ist.
… unter Allergien gegen Bestandteile des Impfstoffes leiden. In diesen Fällen ist jedenfalls Rücksprache mit einem Facharzt zu halten. In manchen Fällen gibt es alternative Impfstoffe, die auf anderen Inhaltsstoffen basieren. Eine Penizillinallergie ist kein Ausschlussgrund für Impfungen, denn Penizillin kommt weder als Inhalts- noch als Produktionsrückstand von Impfungen vor.
… unter angeborenen oder erworbenen Immundefekten oder Störungen des Immunsystems leiden. Auch in diesen Fällen muss ein Facharzt konsultiert werden. Totimpfstoffe können verabreicht werden, wobei empfohlen wird, den Impferfolg mittels Blutabnahme zu kontrollieren.3
Die Verabreichung von Immunglobulin kann die Wirkung von Lebendimpfungen (Masern, Röteln, Mumps, Varizellen) beeinträchtigen. Deshalb sollte zwischen der Gabe von Immunglobulin und einer solchen Impfung ein Zeitraum von mindestens drei Monaten eingehalten werden. Da bei der Masernimpfung eine solche Abschwächung der Impfwirkung bis zu einem Jahr andauern kann, ist nach der Impfung eine Antikörperbestimmung zu empfehlen.3
Keine Gegenanzeige
Leichte, sogenannte banale Infekte mit Fieber bis 38 °C sind normalerweise kein Grund, auf eine Impfung zu verzichten. Der impfende Arzt sollte jedoch jedenfalls darauf hingewiesen werden. Hautausschläge, Durchfallerkrankungen und leichtes Fieber werden oft als Kontraindikation angesehen, gehören aber laut Weltgesundheitsorganisation nicht dazu. Auch chronische Erkrankungen von Herz, Leber, Lunge, Nieren und stabile neurologische Erkrankungen müssen kein Problem darstellen. Selbst Frühgeborene sollten wie durch die Impfkommission empfohlen geimpft werden.2
Schwangere und stillende Mütter dürfen ebenfalls geimpft werden. Wenn möglich, sollten Impfungen aber davor durchgeführt werden – dies trifft insbesondere für die Masern-Mumps-Röteln-Impfung zu. Totimpfstoffe können aber auch während einer Schwangerschaft verabreicht werden, wenn auch bevorzugt im zweiten und dritten Drittel der Schwangerschaft. Die Schwangerschaft ist eine Kontraindikation für Lebendimpfungen (Masern, Mumps, Röteln, Varizellen), allerdings ist ein Impfrisiko eher theoretisch. Bei versehentlicher Rötelnimpfung während der Schwangerschaft wurde noch kein Fall einer Rötelnembryopathie bekannt. Eine versehentliche Rötelnimpfung ist daher keine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch. Das Risiko einer Varizellenimpfung während der Schwangerschaft ist unbekannt.3